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ab dem 1. Januar 2016 in Österreich Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Da ab dem 1. Januar 2016 in Österreich eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt wird, möchten wir Sie im Folgenden einmal umfassend über alles Wesentliche auf diesem Sektor informieren. Alle genannten Gesetze gelten für und beziehen sich ausschließlich auf österreichisches Recht. Diese neuen Kassensysteme können nur noch mit Thermorollen betrieben werden.

Was bedeutet „Registrierkassenpflicht“?

Darunter wird die Verpflichtung verstanden, alle Bareinnahmen zum Zwecke der Barbewegung mit elektronischen Kassensystemen,
Registrierkassen oder sonstigen elektronischen Systemen gesondert und einzeln zu erfassen.
Dieses Gebot betrifft alle Unternehmer bei der Überschreitung der Grenzen gemäß § 131b Absatz 1 Z.2 der Bundesabgabenordnung (BAO) ab dem 1. Januar 2016.
Darüber hinaus tritt ab dem 1. Januar 2017 die Registrierkassensicherheitsverordnung für Kassensysteme in Kraft, die bestimmt,
dass ab diesem Zeitpunkt alle Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen sind.

Wen betrifft diese Verpflichtung?

Dieses Gesetz gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro
je Betrieb erzielen und die Barumsätze jährlich 7.500 Euro je Unternehmen überschreiten.

Betroffen von dieser neuen Regelung sind beispielsweise

  • Ärzte
  • Psychotherapeuten
  • Physiotherapeuten
  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Land- und Forstwirte
  • Apotheker
  • Friseure
  • Die Lebensmittelbranche
  • Der Buchhandel
  • Gastronomie- und Hotelbetriebe

Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit.

Warum ist die Einführung der Registrierkassenpflicht notwendig?

Dieses Gesetz dient der Bekämpfung von Schwarzumsetzen, soll Abgabenverkürzungen verhindern und zur Herstellung der Wettbewerbsgleichheit
zwischen Unternehmern verhelfen.

Was ist eine Registrierkasse im Sinne dieses Gesetzes?

Der Gesetzgeber versteht darunter jedes elektronische Aufzeichnungssystem,
das zur Umsatzermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen genutzt und eingesetzt wird.
Registrierkassen in diesem Sinne sind auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Taxameter und Waagen mit Kassenfunktionen.

Welche Bedingungen muss die Registrierkasse zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erfüllen?

Ab dem 1. Januar 2016 muss jeder Unternehmer eine Registrierkasse führen,
die den Vorgaben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht.Er muss seine Bareinnahmen mit diesem Gerät erfassen und Belege ausstellen,
die den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen.

Ab dem 1. Januar 2017 muss die Registrierkasse darüber hinaus mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein,
wobei die Details in einer technischen Verordnung, der Registrierkassensicherheitsverordnung, näher geregelt sind.

Ab wann benötigen Sie, als Unternehmer in Österreich, eine Registrierkasse, wenn Ihr Betrieb schon 2015 die Grenzen überschreitet?

Die verpflichtende Nutzung einer Registrierkasse zum Zweck der Umsatzermittlung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurde,
frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2016. Zwei Beispiele seien hier zur Verdeutlichung angeführt:

Monatlicher Voranmeldezeitraum: Ihr Betrieb überschreitet im September 2015 oder früher die Umsatzgrenzen:
In diesem Fall besteht ab dem 1. Januar 2016 eine Registrierkassenpflicht.

Vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum:
Ihre Firma überschreitet im November 2015 die Umsatzgrenzen: Hier fällt die Registrierkassenpflicht auf den 1. April 2016.

Ab wann entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Umsatzgrenzen unterschritten werden?

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar,
beispielsweise, wenn Sie die Betriebsaufgabe planen, dass die Grenzen auch künftig nicht überschritten werden,
so entfällt die Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres.
Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ab dem Jahr 2016 besteht die Registrierkassenpflicht.

Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2017 beträgt 12.000 Euro, besteht die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse auch 2017.
Wenn absehbar ist, dass auch im Jahr 2018 die Grenze von 15.000 Euro nicht überschritten wird,
dann besteht am dem 1.1.2018 keine Registrierkassenpflicht mehr.
Unabhängig davon bleiben jedoch Einzelaufzeichnungs- sowie Belegerteilungspflicht weiterhin bestehen.

Hat es Konsequenzen, wenn Sie Ihre Kasse nicht zeitgemäß aufrüsten, beziehungsweise keine Registrierkasse nutzen?

Wenn Sie ab dem 1. Januar 2016 keine Registrierkasse verwenden oder diese verfügt ab dem 1. Januar 2017 nicht über die technische Sicherheitseinrichtung,
dann wird dies als Finanzordnungswidrigkeit geahndet und Sie machen sich gemäß § 51 Abs. 1 lit. c Finanzstrafgesetz strafbar.
Es drohen Ihnen in einem solchen Fall bis zu 5.000 Euro Strafe.
Darüber hinaus führt dies nach § 163 BAO zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Aufzeichnungen
und Bücher und kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durch die Steuerbehörde führen.
Die Kontrolle, ob die Kassen den neuen Standards entsprechen und ob dies auch verwendet werden, kontrollieren Organe des Finanzamtes.
(In Österreich: „Abgabenbehörde“).

Welche Ausnahmen gibt es bei der Registrierkassenpflicht?

Die Details sind in der Barumsatzverordnung geregelt.
Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen folgende Geschäfte:
Für Umsätze im Freien bis 30.000 Euro Jahresumsatz auf öffentlichen Plätzen
und Straßen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, wie dies zum Beispiel bei einem Maroni- oder Christbaumverkäufer der Fall ist.
Bestimmte Umsätze von Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, zum Beispiel kleine Feuerwehrfeste.
Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro, beispielsweise Zigaretten-, Fahrausweis- und Tischfußballautomaten.
Onlineshops, da keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger erfolgt.
Müssen Sie bei Leistungserbringung außerhalb Ihrer Betriebsstätte eine Registrierkasse mit sich führen?
In der schon erwähnten Barumsatzverordnung wurden Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung der Barumsätze
für so genannte „mobile Gruppen“, als Unternehmer, die ihren Service außerhalb der Betriebsstätte erbringen, festgelegt
.

Einige Beispiele:
  • Tierärzte
  • Ärzte
  • Masseure
  • Reiseleiter
  • Fremdenführer

Diese Berufsgruppen müssen keine Kasse mit sich führen, sondern können nach Leistungserbringung einen
Beleg ausstellen und die Durchschrift bei Rückkehr in die Betriebsstätte im Nachhinein ohne unnötigen Aufschub erfassen.

  • Die Höhe der Anschaffungskosten und weiteres wissenswerte rund um die neue Verordnung
  • Die Kosten für die Anschaffung beziehungsweise Umrüstung einer „normalen“ Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheitssystem werden sich voraussichtlich auf 400 Euro bis 1.000 Euro belaufen. Für diese Anschaffung respektive Umrüstung können Sie eine Prämie von 200 Euro mit der jährlichen Steuererklärung im Beilagenformular E108c beantragen. Weiterhin besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit Ihrer dafür getätigten Auslagen im Jahr des Erwerbs. Sie können diese Prämie je nach dem Zeitpunkt der Anschaffung, frühestens jedoch mit der Steuererklärung 2015 geltend machen. Im Zuge Ihrer Veranlagung erfolgt dann die Gutschrift auf dem Steuerkonto.
  • Die Belegerteilungsverpflichtung für den Unternehmer
  • Der Unternehmer muss über jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen, der den Anforderungen gemäß § 132a Absatz 3 BAO entspricht, eine Verpflichtung, die ab dem 1. Januar 2016 greift und zwar unabhängig vom Jahresumsatz und Betrag der Barzahlung. Abweichende Erleichterungen von dieser Vorschrift regelt die Barumsatzverordnung. Sollte der Unternehmer keinen Beleg ausstellen, stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Absatz 1 lit. des Finanzstrafgesetzes dar, der mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
  • Die Beleg-Entgegennahme Verpflichtung für den Kunden
  • Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und ihn bis außerhalb der geschäftlichen Räumlichkeiten mitnehmen. Sollte der Kunde den Beleg nicht entgegen- und/oder mitnehmen, so hat dieses keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Jedoch ist eine Kontrolle durch Organe der Steuerbehörde möglich. Im Zuge einer Kontrolle hat der Kunde seiner Mitwirkungspflicht zu genügen.
    Umsätze im Freien
    Darunter werden Umsätze verstanden, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten erzielt werden und die nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden.( Beschränkungen beispielsweise in Form von Eintrittsgebühren, wie sie im Strandbad oder dem Zoo üblich sind, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung!)
    In solchen oben genannten Fällen kann der Geschäftsmann, soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Umsatzermittlung ermöglichen, diese mithilfe eines Kassensturzes durchführen. Die weitere Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz pro Betrieb die Grenze von 30.000 Euro nicht überschreitet. Umsätze, die jedoch in dem Garten eines Restaurants getätigt werden, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Barumsatzverordnung. Zeitungsverkäufer in Einkaufszentren und Bahnhofshallen, deren Umsätze ihnen nicht direkt zugeordnet werden können, dürfen jedoch die Erleichterung im Sinne des § 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Hier zur Verdeutlichung einige Beispiele für Umsätze im Freien:
  • Die Beförderung von Personen mit Pferdeschlitten und Kutschen
  • Christbaum-, Blumen-, Kränze- und Eisverkäufe
  • Verkäufe vom Pritschenwagen oder offenem Pickup
  • Verkäufe von im Freien stehenden Verkaufstischen wie Souvenirs oder andere Artikel
  • Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden wie etwa beim Christkindlmarkt oder auf dem Rummelplatz
  • Ausschank im Freien unter Schirmen und Zeltdächern
    Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro pro Betrieb ist weder einen Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht gegeben.

    Weitere Ausnahmen

    Von diesen drei Vorschriften ausgenommen sind auch Umsätze von unentbehrlichen Hilfsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften wie beispielsweise:
    Sport- und Kunstvereine
    Gewerbliche Betriebe von Körperschaften öffentlichen Recht
    Gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften

    wenn diese in ihrem Rahmen Veranstaltungen durchführen, durch die Einnahmen erzielt werden. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Absatz 2 BAO liegt vor, wenn die Umsätze unmittelbar der Erreichung der begünstigten Zwecks dienen und dieser nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
    Durch die neue Barumsatzverordnung sind darüber hinaus die Umsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften ausgennomen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    Umsätze, die im Rahmen geselliger Veranstaltungen der Körperschaft erzielt werden und die einen Zeitraum von jährlich 48 Stunden nicht übersteigen
    Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlern dürfen nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Darbietungen verrechnet werden.
    Entbehrlich ist ein Hilfsbetrieb dann, wenn die durch den Betrieb erzielten Überschüsse der Förderung der begünstigten Zwecke dienen, gemäß § 45 Absatz 1 BAO. Beispielsweise fallen Pfarrfeste sowie Feuerwehrfeste zur Finanzierung der Feuerwehr-Ausrüstung unter die Barumsatzverordnung nach oben genanntem Paragraphen.

    Wie sind die Fälle bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geregelt?

    Die Registrierkassenpflicht bezieht sich nur auf betriebliche Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz aus dem Jahr 1988.
    Folglich unterliegen diese Einkünfte nicht den oben genannten Vorschriften, wobei jedoch die Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen. Die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht bleibt jedoch davon unberührt.

    Zu guter Letzt: In eigener Sache
    Die obenstehenden Ausführungen ersetzen weder eine juristische Konsultation noch machen sie gegebenenfalls den Gang zu einem Steuerberater unnötig. Sie dienen lediglich zu Ihrer ersten Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie wegen der neuen gesetzlichen österreichischen Vorschriften spezielle Fragen haben, die Ihr Unternehmen betreffen, empfehlen wir auf jeden Fall die Beratung durch einen diesbezüglichen Spezialisten!